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Österreichische Schweinwerfer

Helge Torgersen

Liebe Freunde, 

Eine wichtige Nachricht für den österreichischen Autofahrer brachten heute die  ORF-Nachrichten:
"Mit Beschlüssen zu mehreren Verkehrsgesetzen ist gestern die November-Plenarwoche des Nationalrats zu Ende gegangen. Unter anderem wurde der Druckfehler „Schweinwerfer“ aus dem Kraftfahrgesetz getilgt. Beim Kraftfahrgesetz ging es um Ausnahmeregeln bei der Kontrollgerätepflicht, aber auch um die Beseitigung eines Redaktionsversehens: Künftig wird es in den Paragrafen 14 und 15 richtig „Scheinwerfer“ und nicht mehr „Schweinwerfer“ heißen. "
Ein wesentlicher Fortschritt im Sinne des Tierschutzes!
Zur Info der Original-Gesetzestext:

§15 (5) "Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein: 1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind, ..."
Und:
§20 (4) "Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. "

Kommentar:
Gemäß dem (nunmehr gänderten, Anm.)  §15 Absatz 5 sind lediglich drei- bzw- vierrädrige Mopedautos über 130cm Breite zum Führen von Schweinwerfern verpflichtet, dann allerdings in doppelter Ausführung, jedoch nur mit Fernlicht  (wegen der Reichweite und der Kontrollierbarkeit der korrekten Aufschlagstelle). Andere Schweinwerfer dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns angebracht werden, z.B. Wildschweinwerfer, Schweinsbratenwerfer oder ev. Ferkelwerfer (Leicht-Kfz!). Beruflicher oder wirtschaftlicher Bedarf besteht v.a. bei Berufsjägern, Metzgern oder Fleischfabrikanten zwecks rationellerer Produktion. 
Das Gesetz wurde geändert, weil es leicht ersichtliche eklatante Fehler enthielt. Der Zweck einer solchen Vorrichtung ist zwar die Abgabe von Signalen (heftiges Grunzen), ein Schweinwerfer ist aber keine Lichtsignaleinrichtung, sondern klarerweise eine akustische Warnvorrichtung und fällt somit unter 

§22(1): "Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält."

Kommentar:
Ob ein Schweinwerfer (auch wenn doppelt vorhanden) als einzige Warneinrichtung genügt, ist damit nicht eindeutig festgelegt. Hingegen muss es sic, das ergibt sich aus dem Zusammenhang, um einen automatischen, z.B. elektrisch betriebenen Schweinwerfer handeln, wenn dieser gesetzeskonform sein soll, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen hier nicht explizit erwähnt.Händisches Schweinwerfen ist mit einer Hand schon schwierig und gänzlich unmöglich, wenn beide Hände das Lenkrad festhalten. Außerdem ist zu beachten:

(4)" Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. "

D.h. es muss sichergestellt sein, dass das geworfene Schwein nur in einer Tonlage grunzt, außer der Landeshauptmann hat mehrere bewilligt, wofür allerdings Gründe nicht einmal taxativ angeführt werden, daher dürfte weit reichender Interpretationsspielraum bestehen, den erst die einschlägige Judikatur eingrenzen könnte. 

Man sieht wieder, in Österreich ist der Landeshauptmann eine mächtige Person!

Helge